Tipps für Namensrecht und Ehevertrag
Müller, Meier oder Müller-Meier? Die Wahl des Familiennamens nach der Hochzeit ist eine wichtige Entscheidung für den Rest Ihres Lebens, denn immerhin ist sie mit Emotionen, Traditionen und Erinnerungen verbunden. Doch eine Heirat hat noch mehr Folgen, auch in Rechtsfragen. Unsere Checkliste verrät Ihnen die wichtigsten Tipps rund um die Themen Namensrecht und Ehevertrag.
Müller, Meier oder Müller-Meier? Die Wahl des Familiennamens nach der Hochzeit ist eine wichtige Entscheidung für den Rest Ihres Lebens, denn immerhin ist sie mit Emotionen, Traditionen und Erinnerungen verbunden. Doch eine Heirat hat noch mehr Folgen, auch in Rechtsfragen. Unsere Checkliste verrät Ihnen die wichtigsten Tipps rund um die Themen Namensrecht und Ehevertrag.
Namensrecht
- Wenn früher Fräulein Meier Herrn Müller heiratete, wurde sie automatisch Frau Müller, geborene Meier. Was früher selbstverständlich war, gilt seit April 1994 nicht mehr, denn nun haben Ehepartner die Wahl des Namens.
- Der Gesetzgeber wünscht zwar einen gemeinsamen Ehe- und Familiennamen, erlaubt sind aber auch andere Möglichkeiten:
- Der Klassiker: Beide führen als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes. Sie und er heißen Müller.
- Der emanzipierte Klassiker: Das Ehepaar entscheidet sich für den Geburtsnamen der Frau. Dann würden beide zu Meier.
- Doppelnamen: Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Familienname wird, kann seinen Geburtsnamen (oder den Namen zum Zeitpunkt der Eheschließung) dem Familiennamen voranstellen oder anfügen. Nur zweigliedrige Namen sind erlaubt. Also Frau Müller-Meier oder Meier-Müller bzw. Herr Meier-Müller oder Müller-Meier. Die Kinder dürfen nur den Familiennamen führen, also entweder Meier oder Müller, Doppelnamen sind nicht erlaubt.
- Sollten Sie zufälligerweise den gleichen Nachnamen haben, ist ein Doppelname nicht möglich
- Es ist laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Mai 2009 auch nicht zulässig, Namensketten zu bilden. Mehr als zwei Namen sind also nicht möglich (Müller-MeierSchulze).
- Die unkonventionelle Variante: Jeder Ehegatte behält seinen ursprünglichen Namen nach der Trauung. In diesem Falle haben die Ehepartner eine Frist von fünf Jahren, in der sie sich doch noch für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden können. Wenn das erste Kind innerhalb dieser Frist kommt, müssen sie sich für einen Familiennamen entscheiden, den dann das Kind trägt. Dieser gilt auch für alle weiteren Kinder.
- Haben Sie einen mehrgliedrigen Namen (Frau von Meier) ist es erlaubt, einen weiteren Namen anzuhängen (Frau von Meier-Müller). Allerdings darf dieser Name nicht als Familienname festgelegt werden.
Ehevertrag
Dass Ehe und Familie unter besonderem Schutz des Staates stehen, ist im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Die Ehe wird von der deutschen Rechtsordnung also als die
bevorzugte Form des Zusammenlebens angesehen. Die Rechten und Pflichten der Eheleute sind im
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hier die wichtigsten Grundlagen:
- Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Eheleute alle wichtigen Rechtsgeschäfte gemeinsam und partnerschaftlich erledigen. Dazu gehören zum Beispiel Kauf, Vermietung, Pacht eines Hauses etc. Hier müssen auch beide Partner den Vertrag unterschreiben. Handlungen und Käufe des Alltags (Lebensmittel etc.) sind von dieser Regelung ausgeschlossen, das heißt, jeder Partner kann diese Dinge kaufen, ohne dafür die Zustimmung des anderen einholen zu müssen.
- Wer keinen sogenannten Ehevertrag geschlossen hat, für den gilt: Sie leben in einer Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen, das jedem der Partner vor der Ehe gehört hat, gehört ihm also weiterhin allein – auch nach einer Scheidung. Aber alles, was Sie während der Ehe erwerben, gehört den Eheleuten zu gleichen Teilen! Bei einer Auflösung der Ehe müssen Sie beide klären, wer zum Beispiel das während der Ehe gekaufte Haus behält und wer dafür den halben Geldwert des Hauses bekommt.
- Wollen Sie die Rechtsform der Zugewinngemeinschaft nicht, dann sollten Sie einen Ehevertrag schließen. Dieser muss von einem Notar geprüft und notariell besiegelt werden. Schreiben Sie aber bei dem Vertrag nicht einfach darauf los, sondern lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt bei der Aufsetzung helfen. Die Gebühren für Anwalt und Notar richten sich nach dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen.
- Besprechen Sie alles (einfühlsam) mit Ihrem Partner! Nichts ist schlimmer als die Vermutung, es fehle an Vertrauen oder Liebe. Ein Ehevertrag spricht nicht gegen die Ehe, sondern hilft nur bei einer eventuellen Scheidung! Denken Sie also immer daran, dass so im Falle des Falles – auch wenn Sie es sich heute noch nicht vorstellen können, alles geregelt ist und Sie Schwierigkeiten aus dem Weg gehen.
- Im Ehevertrag können Sie entweder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei der Gütertrennung werden die Vermögensbestandteile beider Partner zu Beginn der Ehe exakt aufgelistet. In regelmäßigen Abständen muss diese Liste aktualisiert werden. Dabei können Sie auch einen bestimmten Teil des Vermögens als gemeinschaftliches Vermögen führen! Im Gegensatz dazu wird bei der Gütergemeinschaft das Vermögen beider Partner vereinigt und die Verfügungsgewalt auf beide aufgeteilt. So kann keiner mehr allein über das Vermögen verfügen.
- Wenn beide Partner einverstanden sind, kann der Ehevertrag während der Ehe jederzeit verändert werden. Auch das muss natürlich schriftlich geregelt werden.
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Sachsen-Anhalt"Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt." Antoine de Saint-Exuéry